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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der COMMA GmbH – Container und Hallenbau

I. Vertragsabschluss:

1. Sämtliche Lieferungen durch uns erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch ohne erneute Vereinbarung für alle Nachbestellungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Unsere Bedingungen gelten spätestens mit dem Empfang der Ware als angenommen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und sonstige Vereinbarungen – auch soweit sie durch unsere Vertreter getroffen werden – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unseren Auftragsbestätigungen liegen die heutigen Preise zugrunde. Wir behalten uns jedoch vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Listenrabatte bzw. Listenaufschläge zu berechnen, falls eine Erhöhung der z. Zt. bestehenden Preise für Rohmaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe, Löhne und Frachten oder eine Veränderung anderer, für die Kalkulation maßgebender Umstände eintreten sollte.

2. Unsere Rechnungen sind in Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung sofort nach Übernahme der Ware zur Zahlung fällig.

3. Unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder nach Abschluss des Vertrages in der Person des Käufers oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder uns eine solche, früher eingetretene Verschlechterung bekannt wird. Als Nachweis der wesentlichen Vermögensverschlechterung gilt insbesondere eine entsprechende Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank. Der Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen steht es gleich, wenn auch nur eine fällige Rate eines beliebigen Geschäfts trotz Mahnung nicht sofort gezahlt wird. Ferner sind wir berechtigt, bereits gelieferte  Waren zurückzufordern und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Daneben steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrage zu, müssen aus den vorerwähnten Gründen bereits gelieferte Waren zurückgenommen werden, so fallen die damit verbundenen Frachtkosten dem Käufer zur Last.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch unserer Saldoforderung, unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug oder Nichterfüllung unserer Zahlungsbedingungen sind wir jederzeit berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies     ausdrücklich erklären. Die mit der Rücknahme verbunden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

2. Der Käufer darf die von uns grundsätzlich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen weiterveräußern. Das Recht der Weiterveräußerung erlischt in dem Augenblick, in dem der Käufer auch nur mit einer Zahlung uns gegenüber in Verzug gerät. Ferner besteht das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe, dass die Forderung der Weiterveräußerung an uns abgetreten werden kann und Abtretungsverbote nicht entgegenstehen. Sämtliche Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung veräußert wird. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils von uns gelieferten Vorbehaltsware. Der Käufer ist berechtigt, die uns abgetretene Forderung bis auf jederzeit  zulässigen Widerruf einzuziehen.

3. Wird die von uns gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Käufer auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns sofort durch Einschreibebrief gegen Rückschein zu benachrichtigen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

IV. Lieferung und Lieferzeit

1. Wir liefern ab Depot Hamburg. In allen Fällen, in denen bei Bestellung keine genaue bestimmten Weisungen für den Versand gegeben werden, wird dieser nach bestem Ermessen, jedoch ohne irgendwelche Verpflichtung für billigste Verfrachtung bewirkt. Die nach unserem Ermessen notwendige Verpackung wird selbstkostendeckend berechnet, aber nicht zurückgenommen.

2. Alle Versendungen erfolgen für Rechnung und Gefahr des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn vereinbart ist, dass wir die Fracht zu tragen haben. Diese ist dann als eine von uns für den Käufer gemachte Vorlage zu betrachten.

3. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung, dass z. Zt. der Lieferung keine höheren Lkw-, Luft-, Eisenbahn-, Schiffsfrachten, Hafengebühren und Zollsätze bestehen als diejenigen, die dem Angebot zugrunde lagen. Zwischenzeitlich eingetretene Frachterhöhungen gehen zu Lasten des Käufers. In dem Kaufpreis eingeschlossene Kosten für franco-, fob-, c+f oder cif-Lieferungen verstehen sich für normale Anlieferungsverhältnisse. Mehrkosten durch Liefererschwernisse wie Eisgang, niedriger Wasserstand, Verkehrsstockungen, behördliche Verfügungen und dergleichen gehen zu Lasten des Käufers. Verzögert sich bei einem Verkauf  “franco Hafen”, “längsseits Schiff” oder “fob Schiff” das Anbordschaffen dadurch, dass die Versandverfügungen seitens des Käufers nicht rechtzeitig erteilt oder der erforderliche Schiffsraum nicht rechtzeitig bereitgestellt wird, so lagert die Ware bis zur Verbringung an Bord für Rechnung und Gefahr des Käufers. Im Übrigen gelten bei allen Exportverkäufen und -lieferungen die von der Internationalen Handelskammer aufgestellten Incoterms neuester Fassung.

4. Die angegebenen Liefertermine gelten ab Werk und sind unverbindlich. Der Käufer kann uns frühestens nach Ablauf von 3 Wochen nach dem angegebenen Liefertermin in Verzug setzen. Geraten wir in Verzug, so kann der Käufer nach Ablauf einer uns zu setzenden Nachfrist von 4 Wochen, die mit der Erklärung verbunden sein muss, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Lieferung ablehne, nach Maßgabe des § 326 Abs. 1, Satz 3 BGB vom Vertrag zurücktreten. Wird uns die Lieferung aufgrund eines von uns zu vertretenden Umstandes unmöglich, so kann der Käufer nach Maßgabe des § 325 Abs. 1, Satz 2 BGB ebenfalls zurücktreten. Unter den sonst zuvor genannten Voraussetzungen kann der Käufer im Falle des Verzugs und der Unmöglichkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen.

5. Höhere Gewalt und andere außergewöhnliche Umstände wie Krieg, Mobilmachung, Mangel an Brenn-, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Wassermangel, Gesamt- oder Teilarbeitsniederlegung, Aussperrungen, Unruhen, Verkehrsstockungen und Mangel an Transportmitteln, Feuer- und Wasserschäden, Arbeitskräfte- und Warenmangel u. ä., die weder von uns noch von unseren Lieferanten zu vertreten sind und die eine     reibungslose Abwicklung des Geschäfts infrage stellen, berechtigen uns, vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten.

6. Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen.

V. Gewährleistung

1. Die Preise gelten für Waren mittlerer Qualität und Güte. Bei allen Lieferungen gelten handelsübliche Normen und Toleranzen als vereinbart. Garantien für Verwendbarkeit zu bestimmten Zwecken und Verarbeitungen übernehmen wir nicht.

2. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware und ihr Gewicht ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes.

3. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Stellt er offensichtliche Mängel hinsichtlich Gewicht, Maß und Qualität der Ware fest, so hat er diese innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Tagen nach Empfang der Ware uns gegenüber schriftlich zu rügen. Derartige Beanstandungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ware noch im angelieferten Zustand befindet. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einteilung etwaiger Bearbeitung durch den Käufer schriftlich zu rügen. Dies gilt auch, wenn die Ware unmittelbar an Dritte und ins Ausland versandt bzw. “fob” geliefert wird.

4. Beanstandete Ware ist auf unser Verlangen zur Prüfung an uns oder die von uns bestimmte Stelle zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Wird der Aufforderung zur Rücksendung nicht unverzüglich entsprochen, so gilt die Ware als abgenommen. Erfolgt die Beanstandung zu Recht, so tragen wir die Kosten des Transports; im anderen Falle trägt sie der Käufer.

5. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir verpflichtet, die mangelhaften Teile in angemessener Zeit nach unserer Wahl nachzubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Erst nach Fehlschlagen von Nachbesserung und Ersatzlieferung besteht ein Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung; ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages und / oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen. Eine Nachbesserung ist erst nach 3 vergeblichen Nachbesserungsversuchen fehlgeschlagen.

6. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen schuldhafter Vertragsverletzungen – ausgenommen Verzug und Unmöglichkeit – insbesondere auch positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und Folgeschäden jeglicher Art bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und / oder leitenden Angestellten. Ersetzt wird jedoch nur ein vorhersehbarer Schaden. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche in den zuvor genannten Fällen, insbesondere bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind, und bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

VI. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur mit von uns schriftlicher anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Die Ausübung von Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechten durch den Käufer, auch im Falle berechtigter Mängelrügen, ist ausgeschlossen.

VII. Weiterlieferung

1. Der Käufer und seine nachgeordneten Abnehmer dürfen vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung nicht:
– Ware, die nicht ausdrücklich zum Export verkauft ist, in unverarbeitetem Zustand außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liefern oder verbringen;
– Ware, die zum Export verkauft ist, in unbearbeitetem Zustand in Bundesgebiet belassen, dorthin zurückliefern oder zurückverbringen oder sie in ein anderes als das in der Bestellung genannten Bestimmungsland liefern oder verbringen. Letztere Waren dürfen auch nicht im Bundesgebiet verarbeitet werden.

2. Verstößt der Käufer gegen die vorgenannten Verbote, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens verpflichtet.

VIII. Lieferantenklausel

1. Lieferanten unterliegen einer Verschwiegenheitspflichtklausel gegenüber den Kunden der Comma GmbH. Direkte Kontaktaufnahme wird untersagt. Alle Lieferanten bestätigen automatisch mit Erteilung von Aufträgen unsererseits absoluten Kundenschutz gegenüber der Comma GmbH.

2. Zuwiderhandeln wird mit einer Mindespauschale in Höhe von 25.000,00 € geahndet, wobei der tatsächliche Schaden angepasst werden kann.

3. Diese Klausel bedarf keiner besonderen Zustimmung und wird mit Annahme des Auftrages der Comma GmbH bestätigt.

IX. Nebenbestimmungen

1. Von der evtl. Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

3. Erfüllungsort ist Winsen (Luhe).

4. Gerichtstand für alle Ansprüche einschließlich Scheckklagen aus Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Winsen (Luhe).

5. Es gilt deutsches Recht.

X. Zusatzleistungen- per Nachtrag

Sollten zusätzliche Leistungen über den Vertrag hinaus gewünscht sein, sind diese schriftlich zu beauftragen innerhalb einer Frist von einer Woche, beginnend mit der Forderung nach Zusatzleistung.
Für die Frist ist der Eingang beim Auftragnehmer Maßgeblich.
Nach Ablauf der Frist gilt der zu beauftragte Nachtrag als Nichtig/abgelehnt und es hat mit dem Ursprungsvertrag sein bewenden.

Stand: 06.2023